Ausgeschlossen sind sie indes nicht. Im aktuell frühen Verfahrensstadium gilt es unbedingt zu vermeiden, dass sich der Beschwerdeführer bezüglicher seiner Rolle mit den übrigen im Drogenhandel involvierten Personen abspricht oder dass er mutmassliche Abnehmer zu beeinflussen versucht. Er wird einer schweren Straftat verdächtigt und ihm droht im Verurteilungsfall eine empfindliche Freiheitsstrafe. Bisher weist er sämtliche Vorwürfe von sich und beharrt darauf, lediglich als nichtsahnender Chauffeur für Personentransporte tätig gewesen zu sein.