13 den können) parteiöffentlich befragt. Welche Aussagen insbesondere E.________ im Hinblick auf den Beschwerdeführer gemacht hat, ist ebenfalls nicht bekannt. Gleich verhält es sich mit den Abnehmern und Q.________, mit deren Name der Beschwerdeführer ebenfalls bereits konfrontiert und welche am 16. Dezember 2021 ebenfalls angehalten und positiv auf Kokain getestet worden ist (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022, Z. 255-257; Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 16. Dezember 2021, S. 3 und 5 [Akten KZM 22 75]).