6.4 Anders als der Beschwerdeführer meint, kann auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstadium bejaht werden. Die Strafuntersuchung befindet sich erst am Anfang (der Zugriff fand am 16. Dezember 2021 und damit erst vor zweieinhalb Monaten statt), so dass an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr derzeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 18. Dezember 2021 ausgeführt hat, ist die aktuelle Beweislage kollusionsanfällig. Soweit ersichtlich wurden weder D.________ noch E.______