Weder kenne er die tatsächlichen Namen der beiden Personen in der Wohnung in K.________ (Ort) noch jemand anderes, auf den er kolludierend einwirken könnte. Ausserdem würden sich die beiden anderen Personen in Untersuchungshaft befinden, so dass er sich mit diesen ohnehin nicht absprechen könnte. 6.4 Anders als der Beschwerdeführer meint, kann auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstadium bejaht werden.