_ entstanden sei), und dass seine Aussagen teilweise den objektiven Beweismitteln widersprechen würden, wie z.B. dass er nichts mit Drogen zu tun hätte, obschon er positiv auf Kokain getestet worden sei. 6.3 Der Beschwerdeführer hält den staatsanwaltlichen Ausführungen entgegen, dass nicht ersichtlich sei, mit wem er sich in Freiheit absprechen könnte. Weder kenne er die tatsächlichen Namen der beiden Personen in der Wohnung in K.________ (Ort) noch jemand anderes, auf den er kolludierend einwirken könnte.