Das gelte umso mehr, als zur Abklärung seiner Rolle den Aussagen ein hohes Gewicht zukomme. Dass der Beschwerdeführer bereit sei, die Wahrheitsermittlung zu behindern, zeige sich daran, dass er auf Fragen keine Antwort geben wolle, die er jedoch eigentlich wissen müsste (so z.B., wie der Kontakt zu D.________ entstanden sei), und dass seine Aussagen teilweise den objektiven Beweismitteln widersprechen würden, wie z.B. dass er nichts mit Drogen zu tun hätte, obschon er positiv auf Kokain getestet worden sei.