Das Zwangsmassnahmengericht liess im angefochtenen Entscheid offen, ob neben der bejahten Fluchtgefahr auch noch Kollusionsgefahr vorliegt. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 21. Januar 2022 – ebenso wie in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. Februar 2022 – die Untersuchungshaft auch mit Blick auf die ihrer Ansicht nach bestehende Kollusionsgefahr.