In die Schweiz ist er – gemäss eigenen Ausführungen – erst wenige Tage vor seiner Anhaltung eingereist. Hier verfügt er weder über einen festen Wohnsitz noch über familiäre oder nennenswerte soziale Bindungen (Einvernahme Hafteröffnung vom 17. Dezember 2021, Z. 110 f. [Akten KZM 21 1435]).