Gestützt auf die Aussagen von D.________ darf aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von E.________ ebenfalls vorbereitete «Drogenpäcklis» entgegengenommen und diese anschliessend an weitere Personen verteilt hat (Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022, Z. 125 f., Z. 241, Z. 254, Z. 265 und Z. 441). Vor diesem Hintergrund ist dem Zwangsmassnahmengericht darin zuzustimmen, dass sich der dringende Tatverdacht der Beteiligung an qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seit der erstmaligen Haftanordnung weiter verdichtet hat.