__ gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine weitaus grössere Rolle als bisher eingestanden eingenommen haben könnte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers dürfen die Aussagen von D.________ derzeit als glaubhaft bezeichnet werden. Weder sind sie von einer grossen Selbstentlastungstendenz gezeichnet noch verharmlost D.________ seine Rolle. Dass er seiner anfänglichen Aussage zufolge mehr mit dem Geld und den Unterkünften als mit den Drogen zu tun gehabt haben will (Einvernahmeprotokoll vom 24. Januar 2022, Z. 25 f. und Z. 54 f.), ändert daran nichts.