Mangels eines die Observationsergebnisse der Polizei betreffenden Berichts kann jedoch auf die von der Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme erwähnten polizeilichen Beobachtungen vom 8. und 16. Dezember 2021 nicht abgestellt werden. Gleiches gilt hinsichtlich des mündlichen Vorhalts anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022. Nach Durchsicht des vorgenannten Einvernahmeprotokolls von D.________ gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine weitaus grössere Rolle als bisher eingestanden eingenommen haben könnte.