9 (nur dies wäre im Haftverfahren zu berücksichtigen [Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1]), kann folglich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 288 vom 6. August 2020 E. 5). Mangels eines die Observationsergebnisse der Polizei betreffenden Berichts kann jedoch auf die von der Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme erwähnten polizeilichen Beobachtungen vom 8. und 16. Dezember 2021 nicht abgestellt werden.