Gleiches gilt hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme wiedergegebenen Feststellungen der polizeilichen Observation (vgl. vorne E. 4.2.3). Indes hat die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022 offengelegt, so dass dessen Belastungen verifiziert und vorliegend berücksichtigt werden dürfen. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist das Einvernahmeprotokoll vom 24. Januar 2022 im Haftverfahren verwertbar. Ihm wurden die belastenden Aussagen mündlich vorgehalten, er konnte sich dazu äussern und eine parteiöffentliche Einvernahme ist geplant.