Entsprechende Aktenstücke wurden dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Insoweit ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der blosse Verweis auf Belastungstatsachen im Stadium der Haftverlängerung – anders als (allenfalls) im Rahmen des Haftanordnungsverfahrens – nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht zu entsprechen vermögen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 536 vom 7. Januar 2020 E. 4.4 und BK 18 150 vom E. 4.2 und 4.4 mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme wiedergegebenen Feststellungen der polizeilichen Observation (vgl. vorne E. 4.2.3).