[Akten KZM 22 75]). Konkret wurde ihm anlässlich der vorgenannten Einvernahme vorgehalten, dass am 16. Dezember 2021 – entgegen seinen bisherigen Beteuerungen – eine weitere Person zu ihm und D.________ ins Auto gestiegen sei (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022, Z. 261-265 [Akten KZM 22 75]) und D.________ ausgesagt habe, dass sie zusammen unterwegs gewesen seien, um albanische Drogenläufer zu treffen. Beide hätten von E.________ in der Wohnung vorbereitete «Päcklis» oder «Drogenbälle» erhalten, die in Frischhaltefolie eingewickelt und für die Auslieferung nummeriert gewesen seien.