Seit seiner Einvernahme vom 26. Januar 2022 ist dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Polizei im Vorfeld der Anhaltungen umfangreiche verdeckte Ermittlungen getätigt hat (u.a. Observation, GPS-Überwachung des vom Beschwerdeführer gefahrenen Skoda, Videoüberwachung der Liegenschaft in K.________ (Ort)). Ausserdem wurde er damals damit konfrontiert, dass er von D.________ stark belastet werde (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022, Z. 181 ff. [Akten KZM 22 75]).