Selbst wenn von seiner Darstellung ausgegangen würde, würde dies eine Tatbeteiligung (in Form [eventualvorsätzlicher] Gehilfenschaft) nicht von vornherein ausschliessen. Dem Beschwerdeführer hätte – wenn denn seinen Aussagen gefolgt würde, wonach er «nur» Fahrer gewesen sei, er keine Fragen habe stellen und sich nur in der Küche aufhalten dürfen – die ganze Angelegenheit mindestens suspekt erscheinen müssen, zumal er ja angeblich als Fahrer für D.________ bezahlt worden ist, dieser jedoch auch selber gefahren sein soll (so die Beobachtungen der Polizei [Berichtsrapport vom 16. Dezember 2021, S. 4 Ziff.