__ in den Tagen vor der Anhaltung mehrfach an diverse Adressen gefahren hat. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er nichts von den Drogen gewusst habe, erscheinen schon unter Berücksichtigung der dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Akten wenig glaubhaft, zumal er selber Kokain konsumiert hat, jedoch bisher keine Angaben dazu hat machen wollen, wo er dieses bezogen hatte (Einvernahmeprotokoll vom 26. Januar 2022, Z. 417 [Akten KZM 22 75]). Da Kokain in der Wohnung hat sichergestellt werden können und D.________ ebenfalls positiv auf Kokain getestet worden ist, liegt die Vermutung nahe, dass sie beide vom in der Wohnung gelagerten Stoff konsumiert haben.