Fakt ist, dass F.________ diverse bereits erfolgte Drogenlieferungen eingeräumt hat und mit einer neuen Lieferung hat angehalten werden können, dass anlässlich des Zugriffs vom 16. Dezember 2021 in der Wohnung an der J.________ (Strasse) in K.________ (Ort) Drogen gefunden wurden und der Beschwerdeführer dort hat angehalten werden können und dass Letzterer D.________ in den Tagen vor der Anhaltung mehrfach an diverse Adressen gefahren hat.