Zwar mag zutreffen, dass einzelne Umstände für sich allein betrachtet nicht zwingend den Schluss auf eine Beteiligung am Drogenhandel erlauben (so z.B. allein der positive Drogenschnelltest oder allein die Tatsache, dass die Innenräume der Wohnung im Anhaltungszeitpunkt unverschlossen waren) resp. diese theoretisch auch wahr sein könnten (so z.B. die Beteuerung, dass er sich nur in der Küche habe aufhalten dürfen).