6 absolut, wenn das streitige Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstelle. Im Übrigen seien die Aussagen von D.________ ohnehin nicht glaubhaft. Er belaste sich zwar selbst, seine Aussagen seien allerdings von einer grossen Selbstentlastungs- und Belastungstendenz der Mitbeschuldigten geprägt. Er verharmlose seine Rolle im Betäubungsmittelhandel und belaste Q.________ als verantwortliche Person des Betäubungsmittelhandels.