In seinen Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer dafür, dass das mittlerweile von der Staatsanwaltschaft nachgereichte Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022 mangels Konfrontation nicht verwertbar sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation habe befragen können. Der Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, sei grundsätzlich