Der Verdacht liege nahe, dass es sich hierbei um eine höherrangige Person in dieser Drogenorganisation handeln dürfte, die ihn als Chauffeur und Drogenauslieferer hierhergeschickt habe. 4.2.4 In seinen Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer dafür, dass das mittlerweile von der Staatsanwaltschaft nachgereichte Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022 mangels Konfrontation nicht verwertbar sei.