__ zugestiegen sei. Der Beschwerdeführer habe auch insoweit wahrheitswidrig ausgesagt, behaupte er doch, dass nie jemand zu ihm und D.________ in das Fahrzeug eingestiegen sei. Weiter werde der Beschwerdeführer von D.________ belastet. Anhaltspunkte dafür, dass dieser wahrheitswidrig ausgesagt habe, seien nicht erkennbar, belaste er sich doch mit seinen Aussagen selber schwer. Gemäss Ausführungen von D.________ vom 24. Januar 2022 soll der Beschwerdeführer zahlenmässig mehr Läufer als er (D.___