Die Staatsanwaltschaft hält unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen und die beiden Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts fest, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung habe angehalten werden können, die als Umschlagplatz für Drogen und Aufbewahrungsort für das Drogengeld gedient haben dürfte. Dies werde von F.________, der Drogenlieferantin, bestätigt, welche am 16. Dezember 2021 mit rund 2 Kilogramm Kokain auf dem Weg zur vorerwähnten Wohnung gewesen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und würden sich nicht mit den Feststellungen der Observation decken.