5 tenstücke. Der Umstand, dass er positiv auf Kokain getestet worden sei, erlaube ebenfalls nicht den Schluss, dass er am Drogenhandel beteiligt gewesen sei. 4.2.3 Die Staatsanwaltschaft hält unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen und die beiden Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts fest, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung habe angehalten werden können, die als Umschlagplatz für Drogen und Aufbewahrungsort für das Drogengeld gedient haben dürfte.