Dass anlässlich der Hausdurchsuchung sämtliche Innenräume der Wohnung offen gewesen seien, bedeute nicht, dass sie auch für ihn zugänglich gewesen seien. Er habe sich jeweils nur in der Küche aufhalten dürfen und sämtliche Drogen (und Drogenutensilien) seien in den anderen, für ihn nicht zugänglichen Räumen und dort gar in Behältnissen – und damit für ihn nicht erkennbar – aufgefunden worden. Es sei daher glaubhaft, dass er nichts gewusst habe. Aus den Aussagen von F.________ gehe nichts Gegenteiliges hervor, belaste sie doch D.________ und nicht ihn. Die Aussagen von D.____