Schliesslich werde der Beschwerdeführer von D.________ massiv belastet (so u.a., dass sie beide in der Wohnung vorbereite Dorgenpakete entgegengenommen und an Drogenläufer verteilt hätten, wobei der Beschwerdeführer mehr Drogenläufer getroffen habe als er). Die entsprechenden Aussagen seien dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2022 vorgehalten worden und er habe sich dazu äussern dürfen. Die von D.________ erhobenen Belastungen würden sich überdies mit den polizeilich observierten Vorgängen decken.