Dafür spreche auch, dass er sich in der Küche aufgehalten habe, während sämtliche Innenräume der Wohnung offen und für jedermann zugänglich gewesen seien. Auch in diesem Zusammenhang sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gestattet gewesen wäre, sich überhaupt oder unter den genannten Umständen in der Wohnung aufzuhalten, wenn er bloss als nichtsahnender Chauffeur für Personentransporte auf Abruf fungiert hätte. Schliesslich werde der Beschwerdeführer von D.___