4 hielt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid fest, dass sich der anfängliche Verdacht zwischenzeitlich verdichtet habe. Gestützt auf die Aussage von F.________ sei davon auszugehen, dass die Wohnung an der J.________ (Strasse) in K.________ (Ort) über Monate hinweg mehrfach und kiloweise mit Kokain und Heroin beliefert worden sei.