Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht der Beteiligung an qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei verwies es zunächst auf seine Ausführungen im Haftanordnungsentscheid vom 19. Dezember 2021 (Akten KZM 21 1435) und hielt fest, dass angesichts des positiven Drogenschnelltests des Beschwerdeführers, der in der Wohnung sichergestellten Drogen und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Anhaltungszeitpunkt in der besagten Wohnung aufgehalten habe, eine verdachtsbegründende Nähe zu den sichergestellten Drogen bestehe, die auf eine Verwicklung des Be-