_ vom 17. Dezember 2021, Z. 180 ff., Z. 251 ff. und Z. 334 f. [Akten KZM 22 75]). Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Beteiligung am Betäubungsmittelhandel. Auch will er keine Kenntnis vom Drogenhandel gehabt haben. Ihm sei ein Job in der Schweiz vermittelt worden, wobei ihm vorgängig mitgeteilt worden sei, dass er als Fahrer arbeiten werde und keine Fragen stellen solle. Er habe nicht in der durchsuchten Wohnung an der J.________ (Strasse) in K.____