ausgegangen werden, dass es sich bei dem in der Wohnung in K.________ (Ort) aufgefundene Kokain und Heroin um keinen Einzelfall handelt. F.________ räumte anlässlich ihrer Befragungen ein, dass sie in den vergangenen Monaten mehrfach Drogen von M.________ (Ortschaft im Ausland) an die besagte Adresse geliefert habe und anschliessend mit grösseren Bargeldbeträgen zurückgefahren sei. D.________ sowie ein junger «Albaner» (gross/schlank), der sich ebenfalls immer an der Adresse in K.________ (Ort) aufgehalten habe, hätten die Drogen dann verteilt (Protokoll der Hafteröffnung von F.________ vom 17. Dezember 2021, Z. 180 ff.