4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Handel mit Kokain und Heroin im Mehrkilogrammbereich beteiligt gewesen zu sein.