Gleichzeitig reichte es die Akten der Haftverfahren KZM 21 1435 und KZM 22 75 ein. Am 21. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und reichte die dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Akten ein. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und räumte Letzterer die Gelegenheit ein, ihre Ausführungen mit entsprechenden Belegen zu dokumentieren.