Dagegen reichte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und seine umgehende Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. Februar 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Akten der Haftverfahren KZM 21 1435 und KZM 22 75 ein.