Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 2. Februar 2022 die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 26. April 2022 (Verfahren KZM 22 75). Dagegen reichte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und seine umgehende Haftentlassung.