5. Soweit der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO (Vorbefasstheit) gegen C.________, IRM Bern, geltend macht, verkennt er, dass ein solcher in einem Ausstandsgesuch geltend zu machen wäre (vgl. Art. 183 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 StPO; vgl. auch die von ihm zitierten Literaturstellen zu Art. 183 und 184 StPO), für dessen Beurteilung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO die Beschwerdeinstanz zuständig ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_196/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2; 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1).