188-189 StPO und nötigenfalls nochmals vor dem erkennenden Sachrichter vorzubringen (vgl. aber zur Ernennung der sachverständigen Person E. 5 nachfolgend). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt, (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO).