4 Der Beschwerdeführer bringt unter Nichtbeachtung der zitierten Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vor; ein solcher ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer namentlich frei, allfällige Einwände gegen den Gutachtensauftrag oder Ergänzungsfragen auch noch im kontradiktorischen Verfahren nach Art. 188-189 StPO und nötigenfalls nochmals vor dem erkennenden Sachrichter vorzubringen (vgl. aber zur Ernennung der sachverständigen Person E. 5 nachfolgend).