Eine Ausnahme gilt dann, wenn die konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Art. 394 lit. b StPO ist zugeschnitten auf Beweisanträge des Beschuldigten, gilt aber sinngemäss auch für Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeausschluss ist namentlich bei Verfügungen über die Einholung von Gutachten anwendbar. […] Der Beschuldigte hat kein rechtlich geschütztes Interesse daran, der Untersuchungsleitung vorzuschreiben, wie sie vorzugehen hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.3).