393 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich der Beschwerde unterliegen (wie auch die von ihm aufgeführten Lehrmeinungen nahelegen). Er übersieht aber, dass im Bereich von Gutachtensaufträgen bzw. Beweisanträgen dennoch der Ausschlussgrund gemäss Art. 394 Bst. b StPO zu berücksichtigen ist, wie das Bundesgericht bereits mehrfach dargelegt hat (statt vieler und ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1):