Ausserdem verstosse es gemäss Lehre und Rechtsprechung gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei Einwände bei der Ernennung eines Gutachters nicht unverzüglich vorbringe, sondern zuwarte, um einen solchen Mangel allenfalls erst im Anschluss an ein für sie ungünstiges Urteil geltend zu machen (mit Verweis auf HEER, a.a.O., N. 21 zu Art. 183 StPO sowie BGE 132 II 485 E. 4.3). 3.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Gutachtensauftrag zu den Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft gehört, welche gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst.