3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend, sondern stellt sich auf den Standpunkt, gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ernennung von Sachverständigen und Ablehnung von Parteianträgen bezüglich der zu beantwortenden Fragen sei die Beschwerde ohne Einschränkung zulässig (mit Verweis auf HEER, in: Basler Kommentar zu Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 184 StPO sowie GUIDON, in: Basler Kommentar zu Strafprozessordnung, N. 10 zu Art. 393 StPO). Ausserdem verstosse es