Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit der vorgesehenen sachverständigen Person nicht einverstanden, da diese beim IRM Bern arbeite (und bereits am Gutachten vom 24. Juni 2021 mitgewirkt habe). Am 17. Januar 2022 bekräftigte er dieses Vorbringen und beantragte die Ernennung einer anderen Person; gleichzeitig nahm er zum Fragenkatalog Stellung und beantragte die Stellung gewisser Ergänzungsfragen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Vorlage der Fragen zu den Resultaten der DNA-Analyse an eine bisher nicht mit dem Fall befasste Person ab (Ziff.