Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft betreffend die aufgeworfenen Fragen ein Gutachten sowie die Ernennung von Frau C.________, IRM Bern, als sachverständige Person in Aussicht und liess dem Beschwerdeführer den Entwurf des Gutachtenauftrags mit dem entsprechenden Fragenkatalog zukommen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit der vorgesehenen sachverständigen Person nicht einverstanden, da diese beim IRM Bern arbeite (und bereits am Gutachten vom 24. Juni 2021 mitgewirkt habe).