Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer gewisse Unsicherheiten betreffend das Gutachten geltend und stellte eine «gründliche Überprüfung» in den Raum. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft betreffend die aufgeworfenen Fragen ein Gutachten sowie die Ernennung von Frau C.________, IRM Bern, als sachverständige Person in Aussicht und liess dem Beschwerdeführer den Entwurf des Gutachtenauftrags mit dem entsprechenden Fragenkatalog zukommen.