Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Schwere auszugehen. Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Körperverletzung handelt es sich um Delikte, die potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden können. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Mildere Mittel, um das öffentliche Interesse – das Funktionieren der Strafrechtspflege – zu befriedigen, sind nicht ersichtlich.