Sein Verhalten zeichnet vielmehr das Bild eines Menschen, der nicht davor zurückschreckt, andere in ihrer physischen oder psychischen Integrität zu verletzen. Gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers muss tatsächlich befürchtet werden, dass er auch künftig der konkreten Situation nicht angemessen reagieren resp. zu gewalttätigen Ausbrüchen neigen und damit die physische und/oder psychische Integrität anderer verletzen könnte. Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Schwere auszugehen.