Die durch den Vorfall erlittenen Verletzungen führten bei ihm zu einer Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen (Anzeigerapport vom 30. November 2021). Dem Beschwerdeführer kann offensichtlich nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass es sich bei den Tatvorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung im Gesamtkontext um Ausnahmen handle. Sein Verhalten zeichnet vielmehr das Bild eines Menschen, der nicht davor zurückschreckt, andere in ihrer physischen oder psychischen Integrität zu verletzen.